GRAZ, WIEN, VILLACH,
FELDBACH, KAPFENBERG

Streik

Inhalt und Umfang des Begriffes "Streik" sind im Gesetz nicht geregelt. Im Allgemeinen wird darunter die einseitige und auf Grund gemeinsamer Willensbildung erfolgte Arbeitsniederlegung der Arbeitnehmer in einer bestimmten Branche oder einem Betrieb umschrieben.

Die Rechtsmeinungen darüber, ob und wann ein Streik zulässig ist, gehen weit auseinander. Sie reichen von dem Standpunkt, dass es sich um eine Arbeitsverweigerung handelt, die mit Entlassung geahndet werden kann, bis dahin, dass es sich um ein von der Rechtsordnung anerkanntes Mittel zur Durchsetzung sozialpolitischer Forderungen handelt.

Unterschieden wird somit zwischen einem "gerechtfertigten" und "wilden" Streik. Erstere Form ist dann gegeben, wenn ein sozialpolitisch gerechtfertigtes Anliegen verfolgt wird und die Interessensvertretung hinter diesem Streik steht, letzteres im gegenteiligen Fall. Schließt sich der Arbeitnehmer einem "wilden" Streik an, muss er mit Konsequenzen rechnen, die bis zur Entlassung reichen.
Bei einem "gerechtfertigten" Streik herrscht über allfällige Konsequenzen keine einhellige Meinung. Es gibt auch keine verlässliche Judikatur. Maßgeblich wird sein, ob der Arbeitnehmer aktiv an dem Streik teilnimmt oder deshalb nicht arbeiten kann, weil der Betrieb infolge des Streiks eingestellt oder nicht erreichbar ist. In diesem Fall kann dem Arbeitnehmer keine disziplinäre Verfehlung angelastet werden. Er hat nicht für das Verhalten anderer, des Betriebsrates oder seiner Interessensvertretung, einzustehen.

Problematisch ist die aktive Teilnahme an einem Streik besonders dann, wenn dieser darauf hinausläuft, ein drittes Unternehmen zu bestreiken (Schwerpunktstreik). Bekannt sind hier etwa die Transportarbeiterstreiks, die dazu führen, dass andere Wirtschaftszweige lahmgelegt werden. Daraus können sich Schadenersatzansprüche ergeben.

Wenn der Streik von der Interessensvertretung gebilligt und forciert wird, dürfte eine Entlassung wegen Arbeitsverweigerung in aller Regel nicht gerechtfertigt sein. Was die Entgeltfortzahlung angeht, haben Arbeitnehmer, die aktiv am Streik teilnehmen, keinen Anspruch. Sind sie arbeitsbereit, können sie jedoch nicht arbeiten, wird die Entgeltfortzahlung davon abhängen, ob dieses Ereignis der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmersphäre zuzurechnen ist. Auch darüber herrschen geteilte Meinungen und es ist kaum Rechtsprechung vorhanden. Eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers wird wohl nur in dem Fall anzunehmen sein, dass er durch vorwerfbares Verhalten den Streik provozierte.

Wurde der Streik nicht durch die Arbeitnehmer des eigenen Unternehmens, sondern durch Dritte verursacht, dürfte die Judikatur eher für eine Fortzahlung des Entgelts entscheiden. Es handelt sich in diesem Fall um ein punktuelles Ereignis, das einen bestimmten Betrieb trifft und zum unternehmerischen Risiko gehört. Anders könnte sich die Judikatur im Falle eines Generalstreiks entwickeln. Bei diesem handelt es sich um ein Ereignis, wovon alle Unternehmen betroffen sind.

 

Unsere Leistungen

Obwohl sich im Streikfall besonders die Interessensvertretungen einschalten werden, sind wir auch hier ein geeigneter und unabhängiger Ratgeber für folgende Aufgaben:

Arbeitgeberseite: 

  • Klärung der Streikursache
  • Prüfung der Frage, ob eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht
  • Aufforderung zur Arbeitsleistung (Verwarnung)
  • Darstellung des Rechtsstandpunktes, ob das mit dem Streik verfolgte Ziel zulässig ist
  • Vermittlungsgespräche mit Betriebsrat oder Interessensvertretung
  • anwaltliche Mediation
  • Beratung über weiteres Vorgehen (Auflösung von Dienstverhältnissen und/oder Schadenersatzansprüche)
  • Maßnahmen zur Schadensbegrenzung für das Unternehmen

Arbeitnehmerseite:

  • Beratung über Zulässigkeit
  • Verhalten im Falle einer Arbeitsniederlegung
  • Beratung im Hinblick auf Kündigung und Entlassung
  • Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Streikfall
  • Verhandlungen mit Arbeitgeber
  • Anwaltliche Mediation
 

Checkliste

Arbeitgeber

  • Dokumentation über Entwicklung bis zur Arbeitsniederlegung
  • Streikdauer
  • Streikausmaß (aktiv und passiv Betroffene)
  • Streikschäden
  • Personaldaten bei Lösung von Arbeitsverhältnissen

Arbeitnehmer

  • Dokumentation über Streikziel
  • Informationen der Interessensvertretung und des Betriebsrates
  • Unterlagen über Maßnahmen des Arbeitgebers (Verwarnung, Kündigungs- oder Entlassungsschreiben)
  • Arbeitsvertrag

Informationen

Für nebenstehende Rechtsgebiete können Sie nähere Informationen abrufen: