GRAZ, WIEN, VILLACH,
FELDBACH, KAPFENBERG

Urheberrecht

Die Rechte der Urheber sind im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Das UrhG bestimmt zunächst, welche Werke Urheberrechtsschutz genießen (zB Werke der Literatur, der bildenden Künste, der Filmkunst etc) und wer als Urheber dieser Werke anzusehen ist.

Kern des UrhG ist die Aufzählung der wirtschaftlichen Verwertungsrechte am Werk, die grundsätzlich ausschließlich dem Urheber zustehen und alle wesentlichen wirtschaftlichen Nutzungshandlungen umfassen. Neben den wirtschaftlichen Interessen schützt das UrhG aber auch die ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht).

Während eine vollständige Übertragung des Urheberrechts unter Lebenden nicht möglich ist, kann der Urheber Dritten – meist gegen Zahlung von Lizenzgebühren – umfassende oder auch beliebig beschränkte Nutzungsrechte (nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligungen bzw ausschließliche Werknutzungsrechte) einräumen.

Weiters enthält das Urheberrecht Sondervorschriften, etwa für den Schutz von Computerprogramme (Software) oder Datenbankwerke sowie so genannte „Leistungsschutzrechte“ (ua für Interpreten sowie Lichtbild- und Schallträgerhersteller). Auch das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild ist im UrhG verankert.

Schließlich regelt das UrhG die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen von Urheberrechtsverletzungen. Der Verletzte hat insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und angemessenes Entgelt bzw Schadenersatz.

 
 

Unsere Leistungen

Wir informieren den Urheber etwa über den Umfang seines Schutzes und beraten ihn im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes durch Rechteeinräumung an Dritte. Wir verhandeln und entwirfen Lizenzverträge sowie Rechtseinräumungsklauseln für Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Wir stehen Ihnen zur Seite, wenn es um die Durchsetzung Ihrer Rechte gegen unberechtigte Nutzer geht. Dies kann durch außergerichtliche Abmahnschreiben, wenn notwendig aber ebenso durch Klage erfolgen.

Wir beraten und vertreten aber auch die Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke. Wir informieren in diesem Zusammenhang etwa über erworbene Nutzungsrechte sowie die Möglichkeiten und Grenzen der freien Werknutzung. Ferner können wir Sie in Verhandlungen mit den Rechteinhabern unterstützen und Rechteeinräumungsverträge überprüfen.

Im Fall von Streitigkeiten vertreten wir Sie auch vor Gericht.

Checkliste

Abhängig vom konkreten Fall benötigen wir für die Erstbesprechung – sofern möglich – umfassende Informationen zum Sachverhalt (Geschehensablauf) und zur Rechtesituation.

für Urheber

  • Einen kurzen Problemaufriss: Ist bloß eine allgemeine Informationen zu einem Sachverhalt gewünscht, geht es um die Einräumung von Rechten oder um deren Durchsetzung – kurzum: wo sollen wir helfen und was sollen wir erreichen?
  • Informationen zum Werk (wer hat es wann geschaffen);
  • Informationen über allfällige Rechteeinräumungen (Verträge, Korrespondenz etc);
  • Information über mögliche Beweise für den geschilderten Sachverhalt
  • Soweit vorhanden Informationen zu möglichen Schäden bzw drohenden Schäden;

für Werknutzer

  • Einen kurzen Problemaufriss: Ist bloß eine allgemeine Information zu einem Sachverhalt gewünscht, geht es um den Erwerb von Rechten oder macht ein Urheber seine Rechte außergerichtlich oder bereits gerichtlich geltend? Was wird von uns gewünscht? 
  • Informationen zur Art und zum Umfang der Werknutzung;
  • Sofern es bereits Abmahnschreiben oder gerichtliche Schriftstücke gibt: Alle diese Schriftstücke zusammen mit der Information wann sie zugestellt wurden;
  • Allfällige (Vor-)Korrespondenz mit Rechteinhabern;

Informationen

Für nebenstehende Rechtsgebiete können Sie nähere Informationen abrufen: